DSSP
Discovering Surprising Significant Profit
Ungenutzte Ideen und Innovationen entdecken, professionell bewerten und wirtschaftlich nutzbar machen.
Wert schaffen.
Unser Steuermodell kann auch in Österreich erfolgreich angewendet werden. Alles, was keiner Einkunftsart des § 2 Abs. 3 EStG zuordenbar ist, gehört zur Privatsphäre und ist grundsätzlich nicht steuerbar.
Der einmalige Verkauf einer privat entstandenen Idee ist steuerlich begünstigt: Er fällt keiner Einkunftsart nach § 22, 23 oder 27 EStG zu und ist somit privat und nicht steuerpflichtig.
Keiner Einkunftsart zuordenbar (§ 2 Abs. 3 EStG): Ein einmaliger Verkauf einer privat entstandenen Idee ist kein Tatbestand nach § 22, § 23 oder § 27 EStG. Damit privater Vorgang → nicht steuerpflichtig.
Kein Kapitalvermögen (§ 27 EStG): Eine privat entstandene Idee ist kein Kapitalvermögen. KESt 27,5 % greift nicht.
Keine nachhaltige Tätigkeit (§ 23 EStG): Gewerblichkeit entsteht erst bei Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am Wirtschaftsverkehr. Ein einmaliger Verkauf erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Keine selbständige kreative Tätigkeit (§ 22 EStG): Nur planmäßige, laufende schöpferische Tätigkeiten wären steuerpflichtig. Eine Zufallserfindung nicht.
Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn bestimmte Kriterien nicht erfüllt werden, z. B.:
Vorteile für den privaten Verkäufer:
Vorteile für das Unternehmen (GmbH / OG / e. U.):
Erforderliche Dokumentation:
Diese Anforderungen erfordern eine sorgfältige Ausarbeitung und Dokumentation. Darin besteht unsere Dienstleistung und in D/A/CH einzigartige Expertise.
Privatperson (Familienmitglied):
GmbH:
→ Gesamtvorteil: 25.000 €
Das Modell funktioniert in Österreich hervorragend, wenn:
Ergebnis:
Wenn Sie prüfen möchten, ob Sie für eine solche Struktur geeignet sind, nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.
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